Anspruchsvoraussetzungen

Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitlich geschädigt wird, erhält eine Entschädigung. Die Hinterbliebenen eines Geschädigten werden ebenso entschädigt.

Den Anspruch auf Entschädigung löst eine gesundheitliche Schädigung aus, die von einem vorsätzlichen tätlichen Angriff herrührt.

1. Vorsätzliche tätliche Angriffe sind:

  • Alle vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungshandlungen
  • alle Sexualdelikte
  • Misshandlung von Kindern
  • Tathandlungen, die bei Angehörigen des Verletzten einen Schockschaden auslösen
  • Vorsätzliche Brandstiftung
  • Mobbing

Eine Gesetzesänderung sieht jetzt vor, dass Leistungen auch bei Schädigungen im Ausland erbracht werden. Voraussetzung ist, dass das Opfer (Deutscher oder Ausländer) zum Zeitpunkt der Tat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder sich zum Tatzeitpunkt für längstens sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

2. Antragstellung

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den Antrag unverzüglich zu stellen. Ein formloser Antrag beim Versorgungsamt genügt. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse, einem Rentenversicherungsträger oder bei einer Stadt/Gemeinde abgegeben werden. Minderjährige können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge stellen. Download des Antrags zum OEG Für den Vollzug des OEG sind die Versorgungsämter zuständig. Bei örtlicher Zuständigkeit eines anderen Versorgungsamtes wird der Antrag weitergeleitet.

3. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern). In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.

4. Geltungsbereich des Gesetzes

Eine Gewalttat löst nur dann Ansprüche aus, wenn die daraus entstandene gesundheitliche Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist. Das Gesetz gilt für Personen, die nach dem 15. Mai 1976 durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind. Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund einer Härteregelung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen erhalten. Versagungsgründe Leistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn die/der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren. Leistungen nach dem OEG können auch versagt werden, wenn die/der Geschädigte es unterlassen hat, das ihr/ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Es kommt dabei darauf an, ob es der/dem Geschädigten zumutbar ist, was häufig bei sexueller Gewalt im familiären Bereich nicht gegeben ist. Ausnahme Das Gesetz findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V. Glockengießerwall 1/V 20095 Hamburg
Widerspruchsverfahren Sofern Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.


nach oben