Fact Sheet zum Ergänzenden Hilfesystem (EHS)/Fond sexueller Missbrauch

Wo finde ich das Antragsformular?
Der Fonds Sexueller Missbrauch hat eine eigene Webseite, zu finden unter www.fonds-missbrauch.de
Das Antragsformular und die Leitlinien zur Gewährung von Leistungen aus dem Fonds findet man unter http://www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/#c197

Wer ist antragsberichtigt?
•    Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, also zum Tatzeitpunkt minderjährig waren.
•    Die Tat wurde zwischen dem 23. Mai 1949 (BRD) bzw. 7. Oktober 1949 (DDR) und vor dem 30. Juni 2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs - StORMG) begangen.
•    Die Tat wurde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen
•    Es besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den Folgen des Erlittenen und der ge-wünschten Hilfeleistung. 
•    Die Bewilligung durch den Fonds unterliegt der Subsidiarität, d.h. Leistungen werden nur erbracht, wenn sich kein anderer öffentlicher Leistungsträger findet (Krankenkasse, Rententräger, etc.). Der jeweilige Ablehnungsbescheid muss dem FSM Antrag beigelegt werden. Ein vorheriger Antrag auf Opferentschädigung nach dem OEG ist nicht zwingend notwendig. 


Was heißt familiärer Bereich? 
Der familiäre Bereich ist hier nicht auf den rein rechtlich definierten Begriff „Familie“ beschränkt. Im Haushalt beschäftigte Personen, wie auch Personen, die in einem engen Freundschaftsverhältnis zu den Eltern stehen und so praktisch „mit zur Familie“ gehören, zählen zu diesem Kreis. Bei minderjährigen Personen auch  Schulkameraden oder Kinder und Jugendliche aus der Nachbarschaft oder aber Kinder von den Freunden der Eltern.
Entscheidend ist, dass der Bezugsrahmen der Handlungen, zum Beispiel hinsichtlich des Handlungsortes, als familiär eingeordnet werden kann.
Näheres unter: http://www.fonds-missbrauch.de/meldungen/fragen-und-antworten/was-ist-der-familiaere-bereich/

Muss die Tat angezeigt worden sein bzw. muss ich nähere Angaben zur Tat machen?
Für eine Antragsstellung beim FSM muss keine Strafanzeige vorliegen, allerdings muss der  Zeitpunkt der Straftat vor dem 30. Juni 2013 liegen, da an diesem Tag das StORMG (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs) in Kraft getreten ist.
Falls die Tat bereits aktenkundig geworden ist und es Unterlagen aus einem Straf- oder Zivilrechtverfah-ren gibt, die bei der Bearbeitung hilfreich sein könnten, können diese dem FSM Antrag beigefügt werden. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Tathergang selber im Antrag nicht detailliert beschrieben werden muss!
Im Antrag selber müssen auch keine Namen von TäterInnen genannt werden. Werden Namen genannt, dürfen diese aus datenschutzrechtlichen Gründen von der Geschäftsstelle weder erfasst noch an Dritte weitergeben werden. 

Welche Leistungen können beantragt werden?
Beantragt werden können Sachleistungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Dies können z. Bsp. Therapiekosten, Beratungs- und Betreuungskosten, Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen, Fahrtkosten zu Therapiesitzung, aber auch Sachkosten sein. Wichtig ist, dass diese Kosten nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen* übernommen werden bzw. über eine Unfallversicherung oder das Opferentschädigungsgesetz abgedeckt sind und es einen Zusammenhang zwischen der beantragten Leistung und den Folgen des Erlittenen gibt. Hier können z. B. auch Erklärungen von behandelnden TherapeutInnen hilfreich sein. 
Menschen mit Handicap können darüber hinaus Kosten für Assistenz oder erhöhte Mobilitätskosten bis zu einer Höhe von weiteren 5.000 Euro beantragen.
Einzelheiten über Leistungen sind detaillierter aufgeführt unter: http://www.fonds-missbrauch.de/meldungen/fragen-und-antworten/welche-leistungen-bietet-mir-der-fonds-sexueller-missbrauch-im-familiaeren-bereich/

* Wichtig:  Die Krankenkassen müssen gemäß Patientenrecht § 13 Abs. 3a SGB V binnen 3 Wochen über einen Antrag entscheiden, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Wer also noch eine Bescheinigung von seiner Krankenkasse braucht, sollte noch schnell einen Antrag stellen. 


Können Therapie- oder Sachkosten auch rückwirkend erstattet werden?
Therapien können rückwirkend erstattet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Kosten für eine bereits abgeschlossene Therapie oder für bereits bezahlte Sachkosten kann man nicht geltend machen. 

Wer kann bei der Beantragung behilflich sein?
In jedem Bundesland gibt es durch die Geschäftsstelle des Fonds speziell geschulte Beraterinnen und Berater, an die sich Betroffene wenden können. Eine Übersicht dieser Beratungsstellen gibt es hier: http://www.fonds-missbrauch.de/?18
Auch gegen-missbrauch e.V. ist bei der Antragsstellung gerne behilflich. Kontakt über unseren 1. Vorsitzenden Ingo Fock, Tel. 0551-500 65 699 oder per Mail an info@gegen-missbrauch.de

Wie sicher sind meine Daten?
Nach Eingang des Antrags in der Geschäftsstelle werden die Angaben zur Person in der Geschäftsstelle anonymisiert. Erst danach wird der Antrag für die Bearbeitung an die Clearingstelle weitergeleitet. Es besteht die Möglichkeit, auf eine Anonymisierung zu verzichten, dann wird der Antrag schneller bearbeitet.

Können Leistungen gepfändet oder auf soziale Leistungen angerechnet werden?
Nein, bewilligte Leistungen sind nicht pfändbar und werden weder auf das Arbeitslosengeld II noch auf die Sozialhilfe angerechnet. 

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit?
In der Vergangenheit dauerte die Bearbeitung zeitweise bis zu 24 Monaten. Nach dem Umzug der Geschäftsstelle vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zum  Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sollen Anträge jetzt schneller bearbeitet werden. Die Geschäftsstelle hat angekündigt, den aktuellen Stand der Bearbeitungen wöchentlich unter https://fonds-missbrauch.de/aktuell/uebergang-zum-bundesamt-fuer-familie-und-zivilgesellschaftliche-aufgaben-1/ zu veröffentlichen.

Anträge von minderjährigen AntragsstellerInnen werden bevorzugt bearbeitet. 

Kann ich Widerspruch einlegen, falls ein Antrag negativ entschieden wird?
Um eine erneute Prüfung des Antrages zu erreichen muss innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des abschlägigen Bescheids Klage erhoben werden, d.h. man muss ein Anwalt eingeschalten. Es reicht nicht aus, dass der oder die AntragsstellerIn schriftlich einen Widerspruch erhebt. 

Die Postanschrift (Stand 02/2020) der Geschäftsstelle lautet:
Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch
Auguste-Viktoria-Straße 118
14193 Berlin

Die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle lautet:
kontakt-fsm@bafza.bund.de

Die Telefonnummer der Geschäftsstelle lautet: 030 18555-1988
(Sprechzeiten: Dienstag bis Donnerstag 09:00 Uhr - 15:00 Uhr)

Weitere Informationen über http://www.fonds-missbrauch.de 

Allgemeine Informationen zur Antragsstellung erhält man auch über das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch 0800 400 1050  (kostenfreie Rufnummer für Betroffene, Angehörige oder Freunde von Betroffenen; die Anrufnummer wird nicht angezeigt): Sprechzeiten:  Mo: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr / Di: 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr / Mi: 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr / Fr: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr


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